Bei einer Einschränkung der Selbständigkeit und Alltagskompetenz werden Pflegegrade zugeordnet. Nach einem Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse ermitteln Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bei gesetzlich oder der MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen einen Pflegegrad. Je nach Schwere der Beeinträchtigung wird einer der Pflegegrade von Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 bis Pflegegrad 5 zugeordnet. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.

Die von den Pflegeklassen beauftragten Gutachter erfassen alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrads ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person in folgenden sechs Modulen:

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete? 10% der Gesamt-Bewertung.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch orientieren, für sich selbst Entscheidungen treffen, und seine Bedürfnisse mitteilen? 7,5% der Gesamt-Bewertung.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? 7,5% der Gesamt-Bewertung.
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen? 40% der Gesamt-Bewertung.
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel? 20% der Gesamt-Bewertung.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen? 15% der Gesamt-Bewertung.

Leistungen nach Pflegegraden ab dem 01.01.2024

Leistungsart PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld
(monatlich)
332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistungen (monatlich) 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Kurzzeitpflege
(jährlich)
1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch best. Pflegehilfsmittel (monatlich) 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Hausnotruf
(monatlich)
23 € 23 € 23 € 23 € 23 €
Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

Antragsteller mit Pflegegrad 1 erhalten monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln . Zusätzlich stehen z.B. Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr zu. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder andere Zuschüsse. Kosten der häuslichen oder stationären Pflege sind selbst zu tragen.

Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Weiter kann man Zuschüsse zur Verhinderungspflege, zur vollstationären Pflege, zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Wohnraumanpassung erhalten.