Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kranken- und Pflegekassen beauftragen den MDK mit einer häuslichen Begutachtung des Antragstellers. Der Gutachter ermittelt vor Ort den individuellen Hilfebedarf der Person und prüft z. B. inwieweit die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt werden. Daraus folgt eine Empfehlung für eine Einstufung in einen Pflegegrad in Form eines Gutachtens für die zuständige Pflegekasse, die darüber entscheidet. Auch schlägt der MDK Maßnahmen zur Reha und Prävention vor und gibt Empfehlungen über die Art (z.B. ambulante Pflege) und den Umfang der nötigen Pflegeleistungen ab. Alle MDK-Aufgaben sind in § 275 des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) geregelt.

Die MDK-Zuständigkeit betrifft vier Bereiche:

  1. Begutachtungen für die Krankenversicherungen
  2. Beratung in medizinischen Versorgungsfragen
  3. Begutachtungen für die Pflegeversicherung
  4. Sicherung der Pflegequalität

Die MDK-Begutachtung ist ein sechsstufiges Verfahren:

  1. Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit.
  2. Prüfung des Grades der vorhandenen Selbstständigkeit in den sechs Untersuchungsbereichen
  3. Empfehlung eines Pflegegrades.
  4. Vorschlag von Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation.
  5. Empfehlungen über Art und Umfang von Pflegeleistungen.
  6. Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan.