Pflegebedürftige Menschen werden von der „Ambulanten Pflege“ medizinisch, pflegerisch und hauswirtschaftlich im häuslichen Umfeld versorgt. Sie wird von Sozialstationen aber insbesondere von privaten Pflegediensten angeboten. Der Pflegebedürftige vereinbart individuell den Umfang der Leistungen, die sich insbesondere auch nach dem Pflegegrad und der ärztlichen Bewertung und Verordnung richten. Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten.
Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes:
- Medizinische Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V): z.B. Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen usw.
- Grundpflege: Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Lagerung etc.
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung usw.
- Seniorenbetreuung: Beschäftigung, Spaziergänge, usw.
- Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Pflegekurse für Angehörige, Beratung zu Pflegeeinstufung, etc.
- Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche gem. § 37.3 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) bei pflegenden Angehörigen, die ihren Pflegebedürftigen allein versorgen (Pflegegeldempfänger).
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch einen Angehörigen).